Rechtliche Hinweise

1. Allgemeine Gültigkeit

Nachstehende Bedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr der KLAFS GmbH mit dem Besteller. Der Vertrag mit dem Kunden kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Diese Geschäftsbedingungen werden vom Besteller mit der Auftragserteilung, spätestens aber mit der Annahme der ersten Lieferung/Leistung anerkannt. Der Inhalt der Auftragsbestätigung und der folgenden Verkaufsbedingungen sind allein maßgebend. Mündliche Nebenabreden, auch evtl. Zusagen von Vertriebsmitarbeitern, sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Das gilt auch für spätere Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages.

2. Urheberrechte

Unsere Zeichnungen, Bilder, Modelle, Entwürfe und Berechnungen dürfen ohne unsere ausdrückliche Genehmigung weder veröffentlicht oder vervielfältigt, noch für einen anderen als für den vereinbarten Zweck benutzt werden und bleiben unser Eigentum. Bei Nichterteilung eines Auftrages sind wir berechtigt, sämtliche Unterlagen zurückzufordern.

3. Datenschutz

KLAFS erhebt personenbezogene Daten, die im Rahmen der Kontaktaufnahme, Terminvereinbarung, Verhandlung und Beauftragung freiwillig mitgeteilt werden. KLAFS verwendet die von vom Besteller mitgeteilten Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO zur Vertragsabwicklung und Bearbeitung von Anfragen. Eine Weitergabe von Daten erfolgt nur im Rahmen der Vertragserfüllung gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO, zur Bearbeitung von Anfragen und Aufträge an unsere Dienstleister und Geschäftspartner soweit es zur Erfüllung des jeweiligen Zweckes erforderlich ist. Nach vollständiger Abwicklung des Vertrages werden die Daten des Bestellers im Sinne der steuer- und handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen und zugesicherten Garantie archiviert. Die Einschränkung oder Löschung von gespeicherten Daten ist möglich und kann durch eine Nachricht an datenschutz@klafs.at oder an die Postadresse erfolgen. Wenn KLAFS die Adresse und E-Mail-Adresse des Bestellers im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten hat und kein Widerspruch erfolgt, behält KLAFS sich vor dem Besteller auf Grundlage von § 7 Abs. 3 UWG Angebote zu ähnlichen Produkten, wie den bereits gekauften, aus dem Sortiment per E-Mail oder Post zuzusenden. Dies dient der Wahrung unserer im Rahmen einer Interessensabwägung überwiegenden berechtigten Interessen an einer werblichen Ansprache. Der Besteller kann der Verwendung von Kontaktdaten durch eine Nachricht an die unten angeführte Adresse oder über einen dafür vorgesehenen Link in der Werbemail widersprechen. Die umfassende Datenschutzerklärung steht auf www.klafs.at zur Verfügung. Bei Fragen, die diese AGBs und die online verfügbare Datenschutzerklärung nicht beantworten können, wenden Sie sich bitte per Briefpost an die unten genannte Postadresse Kennwort „Datenschutz“ oder per Mail an datenschutz@klafs.at.

4. Angebote

Unsere Angebote sind bis zur endgültigen Auftragsbestätigung freibleibend. Nach Bestätigung sind die den Angeboten bzw. Auftragsbestätigungen beigefügten Abbildungen, Maße oder Zeichnungen nur insoweit verbindlich, als sich nachträglich keine bauseitigen Änderungen ergeben, behördliche Vorschriften geändert oder neue erlassen werden, oder Konstruktionsänderungen erfolgen. Sofern aus diesen Gründen Änderungen erforderlich werden, behalten wir uns vor, die Ausführung den geänderten Umständen anzupassen. Sollten dadurch Mehrkosten entstehen, wird der Käufer vorher unterrichtet. Die in den Angeboten für Saunas angegebenen Außenmaße können, abhängig von der Art der Außenverkleidung und der Lage des Abluft-Wandelementes, eine Toleranz bis zu 5 cm aufweisen. Die Innenmaße ändern sich dadurch nicht. Diesbezügliche nachträgliche Änderungen gelten als für den Auftraggeber zumutbar. 

5. Preise

Bei erteilten Aufträgen gelten die Preise bis sechs Monate nach Vertragsabschluss als fix vereinbart. Wird erst nach sechs Monaten der vereinbarte Lieferumfang abgerufen bzw. geliefert, so wird der Auftrag zu Tagespreisen abgerechnet. Die Kosten für die bauseitig zu erbringenden Leistungen sind in unseren Preisen nicht enthalten. Wenn nicht anders angegeben, ist in unseren Preisen die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht enthalten. 

6. Bauseitige Voraussetzungen und Vorbereitungen

Der Besteller verpflichtet sich, die bauseitigen Vorbereitungen und  Rahmenbedingungen zeitgerecht bis zum vereinbarten Liefer- bzw. Montagetermin nach den Hinweisen von KLAFS herzustellen. Für die Einbringung der Produkte bzw. der Produktbestandteile sind die Entlade- und Verbringungsmöglichkeiten, Zugänglichkeit, Gewichtsbelastung, Tür-Durchgangslichten u.ä. vom Besteller zu prüfen. Die Kosten für Sonderleistungen wie zB Kranbeistellung und sonstige Einbringerschwernisse sind nicht in den Preisen enthalten. Für erforderliche behördliche Genehmigungen hat der Besteller zu sorgen.

7. Lieferzeit

Bei auf Abruf erteilten Aufträgen ist der gewünschte Liefertermin 35 Werktage vorher schriftlich anzugeben sofern keine längeren Abruffristen vereinbart sind. Für den Fall eines von KLAFS zu vertretenden Lieferverzuges wird die Dauer der vom Besteller gesetzlich zu setzenden Nachfrist auf drei Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung bei KLAFS beginnt. Hat KLAFS die Verspätung nicht zu vertreten, beruht diese insbesondere auf höherer Gewalt, unverschuldeten Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, auf Streik oder Aussperrung, dann verlängert sich die Lieferfrist oder schiebt sich der vereinbarte Liefertermin um den Zeitraum dieser nicht verschuldeten Belieferungsschwierigkeiten hinaus. Der Besteller ist in diesen Fällen berechtigt, nach Ablauf von zwei Monaten seit dem ursprünglichen Liefertermin vom Vertrag zurückzutreten.

8. Annahmeverzug

Wird die Annahme der Leistung (Warenlieferung und Montage) vom Besteller länger als 8 Wochen, gerechnet ab dem ursprünglich vereinbarten Termin, hinausgezögert bzw. verweigert, tritt Annahmeverzug ein. Kosten, die für die weitere Lagerung der Ware anfallen sind vom Besteller zu tragen. KLAFS ist berechtigt die hergestellte Ware zum anteiligen Warenwert, ohne Anlieferung Montage in Rechnung zu stellen.

9. Zahlungsbedingungen

Für alle Aufträge ist eine Anzahlung zu leisten, zahlbar spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Datum der Auftragsbestätigung. Vereinbarte Fristen laufen erst ab Eingang der Anzahlung. Die Restzahlung ist, sofern nicht im Zahlungsplan detailliert angegeben, innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto fällig. 

10. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller unser Eigentum. Solange unser Eigentum besteht, ist die entgeltliche oder unentgeltliche Weiterveräußerung, Verpfändung, Besitzüberlassung oder Besitzaufgabe unzulässig. Sollte der Besteller entgegen dieser Vereinbarung unsere Ware ganz oder teilweise entgeltlich weiterveräußern, gehen damit die vom Besteller erworbenen Kaufpreisansprüche in Höhe unserer jeweiligen noch offenen Forderung auf uns über. Bei Zwangsvollstreckung in das betreffende Grundstück, in dem sich die Vorbehaltsware befindet, oder der Ware selbst oder der an uns abgetretenen Forderungen hat uns der Besteller sofort zu benachrichtigen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.

11. Information zur Online-Streitbeilegung, Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit. Diese Plattform soll als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten dienen, die vertragliche Verpflichtungen von Online-Kaufverträgen und Online-Dienstverträgen betreffen. Die Plattform ist unter ec.europa.eu/consumer/odr/ erreichbar. KLAFS ist nicht verpflichtet an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen und hat sich gegen eine freiwillige Teilnahme daran entschieden. 

12. Schadenersatz - Rücktritt

Bei ganzer oder teilweiser Erfüllungsvereinbarung des Bestellers sind wir, unbeschadet anderer gesetzlicher Maßnahmen, berechtigt eine Schadenspauschale in Höhe von mindestens 20% des Auftragswertes zu verlangen. Eine Geltendmachung eines höheren tatsächlich entstandenen Schadens ist unsererseits nicht ausgeschlossen.

13. Gewährleistung und Garantie

Wir garantieren, dass unsere Produkte zur Zeit der Lieferung den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit für den gewöhnlichen oder den nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Auftretende Mängel hat der Besteller schriftlich anzuzeigen. Die KLAFS-Garantie gilt für alle bei KLAFS gekauften und privat genutzten Saunakabinen, Saunaöfen und Saunasteuerungen (nachstehend KLAFS-Garantie-Produkt“ genannt). Die Garantie beträgt bei privat genutzten Saunakabinen 10 Jahre im Innenbereich, bei privat genutzten KLAFS Außenkabinen, Saunaöfen und –steuerungen 5 Jahre. Die Garantiezeit beginnt am Installationstag des KLAFS-Garantie-Produktes, spätestens jedoch einen Monat nach Lieferung durch KLAFS und gilt für Lieferungen innerhalb von Österreich. Voraussetzung für die Garantieleistung ist, dass die KLAFS-Garantie-Produkte durch KLAFS oder eine durch KLAFS autorisierte Fachfirma installiert wurden oder bei Selbstmontage der KLAFS Sauna die Montageanleitungen und Montagehinweise berücksichtigt wurden. Eine sachgemäße Bedienung und Behandlung unserer Produkte entsprechend unseren Bedienungsanleitungen wird vorausgesetzt. Eine Gewährleistung für normale Abnutzung bei Verschleißteilen, z.B. Dampfzylinder, Silikonfugen oder Leuchtmittel (inkl. LED), ist ausgeschlossen. Farbveränderungen von Hölzern z.B. durch Lichteinwirkung sind von der Gewährleistung ausgenommen. Tauchbecken und Aufgusskübel aus Holz sollten ständig mit Wasser gefüllt bleiben, andernfalls kann keine Garantie für Dichtheit übernommen werden. Beachten Sie die Sicherheits-, Wartungs- und Pflegeanleitungen in unseren Bedienungsanleitungen. Die Garantieleistung erfolgt in der Weise, dass KLAFS das mangelhafte Teil nach Wahl von KLAFS unentgeltlich instand setzt oder durch einwandfreie Teile ersetzt. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von KLAFS über. Durch Garantieleistungen wird die Garantiefrist weder verlängert noch erneuert. Die Garantiefrist für eingebaute Ersatzteile endet mit der Garantiefrist für das ganze KLAFS-Garantie-Produkt.

14. Haftung

Die Haftung in Schäden aufgrund der Verletzung von vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten oder aufgrund Verzuges ist ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung durch uns, unseren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Als Erfüllungsort gilt 6361 Hopfgarten. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl das für den Erfüllungsort sachlich zuständige Gericht oder jenes nach der Prozessordung zuständige Gericht. Es gilt österreichisches Recht als vereinbart.

Stand: 1. August 2021
KLAFS GmbH, Sonnwiesenweg 19, 6361 Hopfgarten
UID-Nr.: ATU 14849306, Internet: http://www.klafs.at
Firmenbuch: FN 125882 x, Firmenbuch Landesgericht Innsbruck

 

WIDERRUFSBELEHRUNG

WIDERRUFSRECHT:

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage und beginnt
- bei Dienstleistungen ab dem Tag des Vertragsschlusses,
- bei Verträgen zur Lieferung von Waren an dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen hat.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (KLAFS GmbH, Sonnwiesenweg 19, 6361 Hopfgarten, Fax: +43 (0) 5335 233 0, Telefon +43 (0) 5335 233 0; E-Mail: info@klafs.at) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. 

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

WIDERRUFSFOLGEN:

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.

Wir tragen die Kosten der Rücksendung. Sollte die Ware aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht normal mit der Post zurückgesandt werden können und wurde sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu Ihrer Wohnung geliefert, holen wir die Waren auf unsere Kosten ab. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

Im Falle des Vertrages über die Erbringung von Dienstleistungen:
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

ENDE DER WIDERRUFSBELEHRUNG

Allgemeine Einkaufsbedingungen der KLAFS GMBH

1. Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der KLAFS GmbH (nachfolgend „KLAFS“ genannt) und dem Lieferanten, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Sie gelten entsprechend für Werk- und Dienstleistungen. Anstelle der Annahme der gelieferten Produkte tritt bei Werkleistungen die Abnahme und bei Dienstleistungen die Entgegennahme der Dienstleistung. Für Bauleistungen gelten ergänzend zu diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils aktuell gültigen Fassung, soweit in der jeweiligen Bestellung nichts anderes geregelt ist.
  2. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, KLAFS hätte ihrer Geltung schriftlich zugestimmt. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn KLAFS eine Lieferung des Lieferanten in Kenntnis seiner entgegenstehenden, zusätzlichen oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos annimmt.
  3. Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen zu diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen, die zwischen KLAFS und dem Lieferanten zur Ausführung des Vertrags getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
  4. Rechte, die KLAFS nach den gesetzlichen Vorschriften oder nach sonstigen Vereinbarungen über diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt.

2. Vertragsabschluss und Vertragsänderungen

  1. Eine Bestellung oder Abruf wird erst verbindlich, wenn sie von KLAFS schriftlich erteilt oder im Falle einer mündlichen, insbesondere telefonischen oder unter Verwendung sonstiger Fernkommunikationsmittel erteilten Bestellung oder Abruf vom Lieferanten ordnungsgemäß schriftlich bestätigt wurde. Eine mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte Bestellung oder Abruf, bei der Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen, gilt als schriftlich. Das Schweigen von KLAFS auf Angebote, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Lieferanten gilt nur als Zustimmung, sofern dies schriftlich vereinbart wurde. Soweit die Bestellung oder Abruf offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für KLAFS nicht verbindlich.
  2. Angebote, Entwürfe, Proben und Muster des Lieferanten sind für KLAFS kostenfrei. Auf Verlangen von KLAFS sind sie vom Lieferanten unverzüglich und auf eigene Kosten zurückzunehmen.
  3. KLAFS behält sich an sämtlichen dem Lieferanten im Zusammenhang mit der Bestellung oder der Vertragsdurchführung überlassenen Unterlagen, wie insbesondere den Konzepten über Design und Produktausführung, technischen Zeichnungen, Produktspezifikationen und Lastenheften, alle Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor. Solche Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferant hat die ihm von KLAFS überlassenen Unterlagen, insbesondere die Konzepte über Design und Produktausführung, technische Zeichnungen, Produktspezifikationen und Lastenhefte, auf Vollständigkeit, offensichtliche Fehler, Realisierbarkeit und Aktualität zu prüfen. Bei den Produktspezifikationen hat der Lieferant zusätzlich zu prüfen, ob die aktuellen Produktspezifikationen mit der auf der Bestellung gedruckten Revision übereinstimmen. Bei der Prüfung erkannte Fehler oder Risiken hat der Lieferant KLAFS unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Unklarheiten insbesondere in Bezug auf die technischen Anforderungen hat der Lieferant diese KLAFS unverzüglich schriftlich mitzuteilen und mit KLAFS zu klären. Nach Abwicklung der Bestellung sind die Unterlagen KLAFS unverzüglich und unaufgefordert herauszugeben.
  4. Der Lieferant hat KLAFS vor Vertragsabschluss schriftlich zu informieren, falls die bestellten Produkte nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Vorschriften einer Exportkontrolle oder anderen Beschränkungen der Verkehrsfähigkeit unterliegen. Andernfalls ist KLAFS nach erfolglosem Ablauf einer von KLAFS gesetzten angemessenen Frist und ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Lieferanten zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Weitergehende Ansprüche von KLAFS bleiben unberührt.
  5. Der Lieferant hat unverzüglich, spätestens eine Woche nach Eingang der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung zu erteilen, in der Preis und Lieferzeit ausdrücklich angegeben werden. Abweichungen der Auftragsbestätigung gegenüber der Bestellung gelten erst als vereinbart, wenn KLAFS nicht innerhalb von zwei Wochen widerspricht. Entsprechendes gilt für spätere Vertragsänderungen.
  6. Sofern KLAFS mit dem Lieferanten einen Rahmenvertrag oder Mengenkontrakt über künftige Lieferungen abgeschlossen hat und KLAFS aus einem Rahmenvertrag oder Mengenkontrakt einen Abruf tätigt, ist dieser für KLAFS und den Lieferanten verbindlich. Falls der Abruf von den Vorgaben des Rahmenvertrags oder Mengenkontrakt abweicht, ist der Abruf verbindlich, wenn ihm der Lieferant nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Zugang widerspricht.
  7. Auftragsbestätigungen, Versandanzeigen, Frachtbriefe, Lieferscheine, Rechnungen und sonstige Schreiben des Lieferanten haben die Bestelldaten, insbesondere Bestellnummer, Bestelldatum und Lieferantennummer, zu enthalten.
  8. Zeigt sich bei der Durchführung eines Vertrags, dass Abweichungen von der ursprünglich vereinbarten Spezifikation erforderlich oder zweckmäßig sind, so hat der Lieferant KLAFS unverzüglich schriftlich zu informieren und Änderungsvorschläge zu unterbreiten. KLAFS wird dem Lieferanten mitteilen, ob und welche Änderungen er gegenüber der ursprünglichen Bestellung vorzunehmen hat. KLAFS ist jederzeit zur Änderung der Bestellung berechtigt. In diesen Fällen ist dem Lieferanten eine angemessene Frist für die erforderlichen Änderungen der Produktion zu gewähren. Verändern sich durch diese Änderungen die dem Lieferanten durch die Vertragsdurchführung entstehenden Kosten, so sind sowohl KLAFS als auch der Lieferant berechtigt, eine entsprechende angemessene Anpassung der vereinbarten Preise zu verlangen.
  9. Stellt der Lieferant einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder vergleichbaren Verfahrens über sein eigenes Vermögen oder wird der begründete Antrag eines Dritten zur Eröffnung eines Insolvenz- oder vergleichbaren Verfahrens über das Vermögen des Lieferanten mangels Masse abgelehnt, ist KLAFS berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

3. Verpackung, Versand, Anlieferung und Eigentumserwerb

  1. Der Lieferant hat die Vorgaben von KLAFS für den Versand der Produkte, insbesondere die jeweils geltenden Transport-, Verpackungs- und Anliefervorschriften zu beachten. Die Lieferung hat in einer der Art der Produkte entsprechenden Verpackung zu erfolgen. Insbesondere sind die Produkte so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem hierfür erforderlichen Umfang zu verwenden. Zum Ausgleich der anfallenden Entsorgungskosten hat der Lieferant jeweils zum Ende eines Kalendervierteljahres eine Pauschale in Höhe von 0,3 % des Netto-Bestellwerts des jeweiligen Kalendervierteljahres zu bezahlen. Es dürfen nur umweltfreundliche und recyclingfähige Verpackungsmaterialien benutzt werden. Der Einsatz von Mehrwegverpackungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von KLAFS zulässig. Der Lieferant hat die Verpackung mit dem Umfang der Lieferung, den Artikel- und Materialnummern, der Artikelbezeichnung, der Liefermenge, dem Herstellungsdatum sowie den Bestelldaten, insbesondere Bestellnummer, Bestelldatum und Lieferantennummer, zu kennzeichnen.
  2. Der Versand der Produkte ist KLAFS unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Werden die Produkte auf Veranlassung von KLAFS direkt an einen Dritten versandt, so zeigt der Lieferant den Versand der Produkte zusätzlich dem Dritten schriftlich an. Aus der schriftlichen Versandanzeige an den Dritten muss für den Dritten erkennbar sein, dass der Versand der Produkte im Auftrag von KLAFS erfolgt. Gibt KLAFS dem Lieferanten hierzu in der Bestellung insbesondere bestimmte Formulierungen oder die Angabe bestimmter Daten vor, so wird der Lieferant diese Vorgaben bei seiner schriftlichen Versandanzeige an den Dritten beachten. Soweit die Übernahme der Transportkosten durch KLAFS vereinbart ist, gilt dies nur für die Kosten in Höhe der preisgünstigsten Versandart, auch wenn zur Einhaltung der vereinbarten Lieferfristen und -termine eine schnellere Beförderung erforderlich sein sollte. Sämtlichen Lieferungen ist ein Lieferschein mit dem Umfang der Lieferung, den Artikel- und Materialnummern, der Artikelbezeichnung, der Liefermenge, dem Herstellungsdatum sowie den Bestelldaten, insbesondere Bestellnummer, Bestelldatum und Lieferantennummer, in einfacher Ausfertigung beizufügen.
  3. Wenn eine umsatzsteuerfreie Lieferung in Betracht kommt, hat der Lieferant die erforderlichen Nachweise zu erbringen, soweit die Nachweise seinem Verantwortungsbereich zuzuordnen sind. Für Lieferungen innerhalb der Europäischen Union hat der Lieferant unaufgefordert schriftlich seine USt.-Ident.-Nr. mitzuteilen, seine Unternehmereigenschaft nachzuweisen sowie an den buch- und belegmäßigen Ausfuhrnachweisen mitzuwirken.
  4. Anlieferungen können nur montags und donnerstags innerhalb der üblichen Geschäftszeiten und freitags nur bis 11:00 Uhr erfolgen. Der Lieferant stellt KLAFS von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte wegen Anlieferungen außerhalb dieser Zeiten geltend machen, es sei denn der Lieferant hat die Anlieferung außerhalb der üblichen Geschäftszeiten nicht zu vertreten.
  5. Der Lieferant hat bei der Lieferung der Produkte die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zu beachten, insbesondere die betroffenen Produkte entsprechend zu verpacken, zu kennzeichnen und im Lieferschein ausdrücklich auf gefährliche Stoffe hinzuweisen.
  6. Unbeschadet sonstiger Verpflichtungen hat der Lieferant die Unternehmenspolitik von KLAFS zu beachten. Eine Zusammenfassung der Unternehmenspolitik ist auf der Website von KLAFS „www.klafs.com“ abrufbar und wird dem Lieferanten auf schriftliche Anforderung kostenfrei zuschickt.
  7. Die Produkte gehen mit ihrer Übergabe unmittelbar und lastenfrei in das Eigentum von KLAFS über. Der Lieferant gewährleistet, dass er zur Weiterveräußerung und Eigentumsübertragung ermächtigt ist.
  8. KLAFS ist im Falle von Bedarfsschwankungen berechtigt, die Annahme der Produkte für die Dauer der Einwirkung zu verweigern.

4. Lieferzeit

  1. Die in der Bestellung oder Abruf angegebenen oder auf andere Weise vereinbarten Lieferfristen und -termine sind verbindlich. Die Lieferfristen laufen vom Datum der Bestellung oder Abruf an. Innerhalb der Lieferfrist oder zum vereinbarten Liefertermin müssen die Produkte unter der von KLAFS angegebenen Lieferanschrift eingegangen sein.
  2. Fehlen dem Lieferanten von KLAFS beizubringende Unterlagen, so wird der Lieferant diese Unterlagen rechtzeitig und unter genauer Bezeichnung der Unterlagen bei KLAFS schriftlich anfordern. Sofern für den Lieferanten erkennbar wird, dass die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann, hat er KLAFS unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung zu benachrichtigen.
  3. KLAFS ist bei einer Verzögerung der Lieferung und nach Ablauf einer von KLAFS gesetzten, angemessenen Frist ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Lieferanten zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Im Falle des Verzugs des Lieferanten ist KLAFS berechtigt, eine Vertragsstrafe von 0,5 % des Netto-Bestellwerts für jede angefangene Woche der Verzögerung, höchstens jedoch 5 % des Netto-Bestellwerts zu verlangen, es sei denn der Lieferant hat den Lieferverzug nicht zu vertreten. KLAFS muss die Vertragsstrafe spätestens mit der Schlusszahlung geltend machen. Ausgeschlossen sind Fälle höherer Gewalt. Weitergehende Ansprüche von KLAFS bleiben unberührt. Der Lieferanspruch von KLAFS wird erst ausgeschlossen, wenn der Lieferant auf Verlangen von KLAFS statt der Lieferung Schadensersatz leistet. Die Annahme der verspäteten Lieferung stellt keinen Verzicht auf Schadensersatzansprüche oder die Vertragsstrafe dar.
  4. Eine Lieferung vor dem vereinbarten Liefertermin ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von KLAFS zulässig. KLAFS ist berechtigt, vorzeitig gelieferte Produkte auf Kosten des Lieferanten einzulagern oder auf dessen Kosten zurückzusenden, es sei denn die Verfrühung ist geringfügig.

5. Preise und Zahlung

  1. Die in den Rahmenverträgen oder Mengenkontrakten angegebenen Preise sind für die Dauer des Vertragsverhältnisses bindend, ebenso wie die in der Bestellung oder Abruf angegebenen Preise. Bei Widersprüchen gehen die im Abruf angegebenen Preise den Preisen aus den Mengenkontrakten vor. Die in den Mengenkontrakten angegebenen Preise wiederum gehen den Preisen aus den Rahmenverträgen vor. Die Preise verstehen sich frei Verwendungsstelle. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis insbesondere die Kosten für Verpackung, Versandvorrichtungen und Transport bis zu der von KLAFS angegebenen Lieferanschrift sowie Maut, Zölle und sonstige öffentliche Abgaben ein. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist im Preis enthalten, sofern er nicht ausdrücklich als Nettopreis bezeichnet wird.
  2. KLAFS ist berechtigt, die Art der Verpackung, das Transportmittel, den Transportweg und die Transportversicherung zu bestimmen. Der Lieferant ist verpflichtet, eine Transportversicherung abzuschließen. Die Kosten für die Transportversicherung übernimmt der Lieferant, sofern nichts anderes vereinbart ist.
  3. KLAFS erhält die Rechnung des Lieferanten in zweifacher Ausfertigung, auch wenn die Produkte auf Veranlassung von KLAFS an Dritte versandt wurden. Sie darf der Lieferung nicht beigelegt, sondern muss gesondert geschickt werden. Rechnungen ohne Bestellnummer, Bestelldatum oder Lieferantennummer gelten mangels Bearbeitungsmöglichkeit als nicht zugegangen.
  4. Die Bezahlung erfolgt nach Annahme der vollständigen Leistung, insbesondere der mangelfreien Produkte, und Erhalt der prüffähigen Rechnung innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto, es sei denn es ist schriftlich etwas anderes vereinbart. Die Zahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung und im Falle des Versands an einen Dritten unter dem Vorbehalt, dass der Dritte die Ware vertragsgemäß erhalten hat. KLAFS ist berechtigt, die Zahlung nach eigener Wahl auch durch Scheck oder Überweisung zu leisten. Bei mangelhafter Lieferung ist KLAFS berechtigt, die Zahlung insoweit bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung ohne Verlust von Rabatten, Skonti oder ähnlichen Preisnachlässen zurückzuhalten. Die Zahlungsfrist beginnt insoweit nach vollständiger Beseitigung der Mängel. Bei vorzeitiger Lieferung der Produkte beginnt die Zahlungsfrist frühestens mit Ablauf der Lieferfrist oder zu dem vereinbarten Liefertermin. Soweit der Lieferant Materialteste, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente oder andere Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, löst die Annahme der Produkte nur dann die Zahlungsfrist aus, wenn die geschuldeten Unterlagen spätestens bei der Annahme an KLAFS übergeben werden. Im Falle des Zahlungsverzugs kann der Lieferant unter Berücksichtigung der aktuellen Zinslage Verzugszinsen in Höhe von 2 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr verlangen. Der Lieferant ist nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist, die er KLAFS nach Eintritt des Zahlungsverzugs gesetzt hat, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn KLAFS hat den Zahlungsverzug nicht zu vertreten. Der Lieferant ist verpflichtet, auf Verlangen von KLAFS innerhalb einer angemessenen Frist verbindlich zu erklären, ob er nach Fristlablauf wegen der Verspätung der Zahlung vom Vertrag zurücktritt oder an dem Vertrag festhält.

6. Gefahrübergang

  1. Der Lieferant trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Produkte bis zu ihrer Übergabe an der von KLAFS benannten Verwendungsstelle. Dies gilt auch dann, wenn KLAFS bestimmte Leistungen, etwa Transportkosten, übernommen hat.
  2. Ist der Lieferant zur Aufstellung oder Montage der Produkte im Betrieb von KLAFS verpflichtet, so geht die Gefahr erst mit der Aufstellung oder Montage der Produkte auf KLAFS über. Dies gilt auch dann, wenn KLAFS bestimmte Leistungen, etwa Transportkosten, übernommen hat.

7. Verwendungszweck, Gewährleistung, Mängelansprüche und Garantien

  1. Die gelieferten Produkte werden von KLAFS insbesondere für die Herstellung von Wellnessanlagen eingesetzt, die weltweit und unter anderem auch in Schiffe eingebaut werden. Dabei ergeben sich besondere Anforderungen an die Produkte, insbesondere im Hinblick auf die dort vorherrschenden Temperaturen, hohe Luftfeuchtigkeit, Einwirkung von Nässe, ätherischen Ölen/Duftstoffen und aggressiven Reinigungsmitteln. Der Lieferant gewährleistet, dass die gelieferten Produkte diesen besonderen Anforderungen, den gestellten Qualitätsanforderungen gemäß den aktuellen von KLAFS geforderten Eigenschaften, Beschaffenheitsmerkmalen und Verwendungszwecken sowie einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen, insbesondere zu Unfallverhütung, Arbeitnehmer- und Umweltschutz. Der Lieferant stellt KLAFS von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die wegen der Verletzung dieser Vorschriften gegen KLAFS oder seine Kunden geltend gemacht werden, es sei denn der Lieferant hat die Verletzung dieser Vorschriften nicht zu vertreten. Über Bedenken, die der Lieferant gegen die von KLAFS gewünschte Ausführung der Bestellung hat, ist KLAFS unverzüglich schriftlich zu informieren.
  2. KLAFS hat dem Lieferanten erkennbare Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Annahme der Produkte und versteckte Mängel innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Bei Lieferungen, die sich aus einer Vielzahl gleicher Produkte zusammensetzen, hat KLAFS eine angemessene Menge der gelieferten Produkte auf Mängel zu untersuchen. Sofern die Produkte durch die Untersuchung unverkäuflich werden, verringert sich die zu untersuchende Menge in angemessenem Umfang. Sind einzelne Stichproben einer Lieferung mangelhaft, so kann KLAFS nach eigener Wahl die Aussonderung der mangelhaften Stücke durch den Lieferanten verlangen oder wegen der gesamten Lieferung Mängelansprüche geltend machen. Sofern infolge von Mängeln der Produkte eine über das übliche Maß der Eingangskontrolle hinausgehende Untersuchung der Produkte erforderlich wird, hat der Lieferant die Kosten dieser Untersuchung zu tragen. Bei Verspätung und Verlust der Anzeige genügt die rechtzeitige Absendung.
  3. Sofern KLAFS mit dem Lieferanten einen Rahmenvertrag oder Mengenkontrakt geschlossen hat, ist der Lieferant verpflichtet, ein geeignetes Qualitätsmanagementsystem zu unterhalten und die zu liefernden Produkte entsprechend diesem Qualitätsmanagementsystem herzustellen und zu prüfen. Bezieht der Lieferant für die Herstellung oder Qualitätssicherung der zu liefernden Produkte Produktions- oder Prüfmittel, Software, Dienstleistungen, Material oder sonstige Vorlieferungen von Vorlieferanten, so wird er diese vertraglich in sein Qualitätsmanagementsystem einbeziehen oder selbst die Qualität der Vorlieferungen sichern. Der Lieferant wird insbesondere eigene Materialprüfungen durchführen. Der Lieferant wird über die Durchführung der Qualitätssicherungsmaßnahmen Aufzeichnungen führen und diese Aufzeichnungen sowie etwaige Muster der zu liefernden Produkte übersichtlich geordnet verwahren. Er wird KLAFS in dem nötigen Umfang Einsicht gewähren, die Aufzeichnungen erläutern und Kopien der Aufzeichnungen sowie etwaige Muster aushändigen. KLAFS wird unverzüglich nach Annahme der Produkte, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, prüfen, ob sie der bestellten Stückzahl und dem bestellten Typ entspricht und äußerlich erkennbare Transportschäden vorliegen. Zeigt sich bei diesen Prüfungen oder später ein Mangel, hat KLAFS dies dem Lieferanten innerhalb von zwei Wochen nach der Prüfung oder nach der Entdeckung anzuzeigen. Eine weitergehende Wareneingangskontrolle findet nicht statt.
  4. Sofern die gelieferten Produkte wegen Mängeln nach den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen nicht verkehrsfähig oder von KLAFS ordnungsgemäß zu entsorgen sind, ist KLAFS berechtigt, die Entsorgung auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
  5. Bei Mängeln der Produkte ist KLAFS unbeschadet der gesetzlichen Mängelansprüche berechtigt, nach eigener Wahl als Nacherfüllung unverzüglich die Beseitigung der Mängel oder die Lieferung mangelfreier Produkte durch den Lieferanten zu verlangen. Der Lieferant hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, insbesondere die Ein- und Ausbaukosten, die Kosten für die Rücklieferung mangelhafter Produkte und Kosten, die im Zusammenhang mit dem Auffinden der Ursache angefallen sind. Dies gilt auch, wenn die Produkte ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch entsprechend nach der Lieferung an einen anderen Ort als die von KLAFS angegebene Lieferanschrift verbracht worden sind. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer von KLAFS gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann KLAFS die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten selbst vornehmen oder von einem Dritten vornehmen lassen, es sei denn der Lieferant hat das Ausbleiben der geschuldeten Leistung bei Ablauf der Nachfrist nicht zu vertreten. Die Fristsetzung ist insbesondere entbehrlich, wenn der Lieferant beide Arten der Nacherfüllung verweigert oder wenn die KLAFS zustehende Nacherfüllung fehlgeschlagen oder KLAFS unzumutbar ist. Die Nacherfüllung ist KLAFS insbesondere unzumutbar, wenn KLAFS die mangelhaften Produkte bereits an Dritte weitergeliefert hat. Außerdem ist eine Fristsetzung insbesondere entbehrlich, wenn der Lieferant die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Mängelanspruchs rechtfertigen. Besondere Umstände in diesem Sinne liegen insbesondere in dringenden Fällen vor, in denen eine Nacherfüllung durch den Lieferanten den drohenden Nachteil von KLAFS aller Voraussicht nach nicht entfallen lässt. In diesem Fall ist KLAFS berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten auch ohne erfolglosen Ablauf einer angemessenen Nachfrist vorzunehmen, sofern KLAFS den Lieferanten hiervon benachrichtigt.
  6. Macht KLAFS Schadensersatzansprüche geltend, hat KLAFS die Wahl, den Schaden konkret zu berechnen oder – sofern die jeweilige Tätigkeit tatsächlich angefallen ist – die folgenden Schadenspauschalen zu verlangen:

    - Mängelrüge: € 75,00 netto
    - Aussortieren mangelhafter Produkte, sofern kein Serienschaden nach Ziffer 8 vorliegt: € 60,00 netto pro Stunde
    - Nacharbeiten: € 85,00 netto pro Stunde
    - Feldbehebungsmaßnahmen: € 250,00 pro Arbeitseinsatz zuzüglich Materialkosten

    Die genannten Schadenspauschalen lassen Schadensersatzansprüche wegen anderer oder darüber hinausgehender Schäden unberührt. Außerdem bleibt KLAFS der Nachweis vorbehalten, dass KLAFS ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass KLAFS kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
  7. Die Entgegennahme der Produkte sowie die Verarbeitung, Bezahlung und Nachbestellung von noch nicht als mangelhaft erkannter und gerügter Produkte stellen keine Genehmigung der Lieferung und keinen Verzicht auf Mängelansprüche durch KLAFS dar. Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Produkte bereits bei Gefahrübergang mangelhaft waren, es sei denn diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels nicht vereinbar.
  8. Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche von KLAFS beträgt 36 Monate beginnend mit der Lieferung der Produkte, es sei denn es sind andere Zeiten vereinbart. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant den Mangel arglistig verschwiegen hat oder die mangelhaften Produkte entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben oder es sich um einen Mangel bei einem Bauwerk handelt. Für innerhalb der Verjährungsfrist von KLAFS gerügte Mängel verjähren die Mängelansprüche frühestens sechs Monate nach Erhebung der Rüge. Sofern KLAFS die Produkte zum Zwecke des Weiterverkaufs beschafft, beginnt die Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt, in dem die Verjährungsfrist aus dem Weiterverkauf der Produkte anläuft, spätestens jedoch zwölf Monate nach der Annahme der Produkte durch KLAFS. Entsprechendes gilt, sofern KLAFS die Produkte zum Zwecke der Weiterverarbeitung beschafft.
  9. Lieferanten von Produkten mit Ersatzteilbedarf sind verpflichtet, KLAFS nach Ablauf der Verjährungsfrist für einen Zeitraum von weiteren zehn Jahren mit den erforderlichen Ersatz- und Zubehörteilen sowie Werkzeugen zu den bisherigen Preisen zuzüglich einem Ausgleich für die Geldentwertung zu beliefern.
  10. Weitergehende Garantien des Lieferanten bleiben unberührt.

8. Serienschäden

  1. Von einem Serienschaden ist auszugehen, wenn bei einer Lieferung bei mehr als 5 % der Produkte einer Lieferung gleiche Fehler vorliegen. Der Serienschaden erfasst insbesondere auch Produkte aus der betreffenden Lieferung, die schon verarbeitet, umgebildet oder sonst verbaut wurden.
  2. Der Lieferant ist im Falle eines Serienschadens nach Wahl von KLAFS zur Ersatzlieferung oder zur Mangelbeseitigung hinsichtlich der gesamten betroffenen Lieferung sowie zum Ersatz aller aus dem Serienschaden resultierenden Schäden, insbesondere zum Ersatz der vorhersehbaren Folgenschäden und mittelbaren Schäden verpflichtet. Unter einen mittelbaren Schaden fallen auch die Kosten für eine Rückrufaktion. Ziffer 7 gilt entsprechend.
  3. Der Lieferant wird KLAFS bei allen Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einem Serienschaden stehen und die KLAFS für erforderlich hält, nach besten Kräften unterstützen.

9. Produkthaftung

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, die Rückverfolgbarkeit der Produkte sicherzustellen.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, KLAFS von Ansprüchen Dritter aus in- und ausländischer Produkthaftung freizustellen, es sei denn er ist für den Produktfehler und den eingetretenen Schaden nach produkthaftungsrechtlichen Grundsätzen nicht verantwortlich. Weitergehende Ansprüche von KLAFS bleiben unberührt.
  3. Im Rahmen dieser Freistellungspflicht hat der Lieferant KLAFS insbesondere auch solche Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von KLAFS durchgeführten Warnungs-, Austausch- oder Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen wird KLAFS den Lieferanten, soweit möglich und zumutbar, unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Der Lieferant hat KLAFS bei den durchzuführenden Maßnahmen nach besten Kräften zu unterstützen und alle ihm zumutbaren, von KLAFS angeordneten Maßnahmen zu treffen.
  4. Der Lieferant ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung mit einer für die Produkte angemessenen Deckungssumme von mindestens € 5 Mio. pro Personenschaden für jede einzelne Person und mindestens € 5 Mio. pro Sachschaden für die Dauer von zehn Jahren abzuschließen und aufrecht zu halten. Vom Deckungsschutz erfasst sein muss insbesondere auch die Verwendung der Produkte zur Herstellung von Wellnessanlagen, die wiederum unter anderem in Schiffe eingebaut werden. Die Versicherung muss außerdem insbesondere den Ersatz von Ein- und Ausbaukosten sowie den Ersatz von Prüf- und Sortierkosten umfassen. Der Lieferant stellt sicher, dass sein Versicherer die Abänderung der gesetzlichen Regelungen durch diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen, insbesondere die Abänderung der gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheit durch Ziffer 7.2. und Ziffer 7.3. dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen, anerkennt, ohne dass dadurch der bestehende Deckungsschutz seiner Haftpflichtversicherung beeinträchtigt wird. Der Deckungsschutz muss auch für das Ausland bestehen. Der Lieferant tritt schon jetzt die Forderungen aus der Haftpflichtversicherung mit sämtlichen Nebenrechten an KLAFS ab. KLAFS nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern nach dem Versicherungsvertrag eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Lieferant hiermit die Versicherung an, etwaige Zahlungen nur an KLAFS zu leisten. Weitergehende Ansprüche von KLAFS bleiben hiervon unberührt. Der Lieferant hat KLAFS auf Verlangen den Abschluss und den Bestand der Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Der Lieferant unterlässt jede Handlung und jedes Unterlassen, das den Versicherungsschutz gefährden könnte.
  5. Kommt der Lieferant seiner Pflicht nach Absatz 3 nicht ordnungsgemäß nach, ist KLAFS berechtigt, nicht aber verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung auf Kosten des Lieferanten abzuschließen.

10. Schutzrechte Dritter

  1. Der Lieferant gewährleistet, dass die Lieferung und Benutzung der Produkte keine Patente, Lizenzen oder sonstigen Schutz- und Urheberrechte Dritter verletzt. Dies gilt nicht, soweit die Produkte von KLAFS entwickelt wurden, es sei denn der Lieferant wählt ein Fertigungsverfahren, durch dessen Verwendung eine Schutzverletzung eintritt.
  2. Sofern KLAFS oder seine Kunden aufgrund der Lieferung und Benutzung der Produkte von einem Dritten wegen einer Verletzung solcher Rechte in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, KLAFS von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht bezieht sich auf alle Aufwendungen, die KLAFS im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme erwachsen. Insbesondere ist KLAFS berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Genehmigung zur Benutzung der Produkte von dem Dritten zu erwirken. Die Freistellungspflicht gilt nicht, wenn der Lieferant die Verletzung der Schutzrechte Dritter nicht zu vertreten hat.

11. Höhere Gewalt

  1. Sofern KLAFS durch höhere Gewalt an der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, insbesondere an der Annahme der Produkte gehindert wird, wird KLAFS für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der Leistungspflicht frei, ohne dem Lieferanten zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern KLAFS die Erfüllung seiner Pflichten durch unvorhersehbare und von KLAFS nicht zu vertretende Umstände, insbesondere durch Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Energiemangel oder wesentliche Betriebsstörungen, unzumutbar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird. KLAFS kann die Annahme der Produkte verweigern, wenn solche Umstände den Absatz der Produkte infolge einer gesunkenen Nachfrage behindern. Dies gilt auch, wenn solche Umstände zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich KLAFS im Annahmeverzug befindet.
  2. KLAFS ist zum Rücktritt berechtigt, wenn ein solches Hindernis mehr als vier Monate andauert und KLAFS an der Erfüllung des Vertrags infolge des Hindernisses kein Interesse mehr hat. Auf Verlangen des Lieferanten wird KLAFS nach Ablauf der Frist erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen oder die Produkte innerhalb einer angemessenen Frist annehmen wird.

12. Haftung von KLAFS

  1. Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet KLAFS unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet KLAFS nur, sofern wesentliche Pflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei Verletzung solcher Pflichten, Verzug und Unmöglichkeit ist die Haftung von KLAFS auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertrags typischerweise gerechnet werden muss. Eine zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler bleibt unberührt.
  2. Soweit die Haftung von KLAFS ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von KLAFS.

13. Geheimhaltung, Werbung mit der Geschäftsbeziehung zu KLAFS

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche ihm zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind oder bei denen sich das Geheimhaltungsinteresse von KLAFS aus der Natur der Information ergibt, für die Dauer von fünf Jahren geheim zu halten und sie, soweit nicht für die Geschäftsbeziehung geboten, weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.
  2. Die Geheimhaltungsverpflichtung entfällt, soweit die Informationen dem Lieferanten nachweislich bereits vor Aufnahme der Vertragsbeziehung bekannt waren, allgemein bekannt oder allgemein zugänglich sind oder ohne Verschulden des Lieferanten allgemein bekannt oder zugänglich werden. Die Beweislast trägt der Lieferant.
  3. Die Parteien werden durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese für die Dauer von 5 Jahren jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.
  4. Der Lieferant darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von KLAFS mit der Geschäftsverbindung zu KLAFS oder mit Produkten, die speziell für KLAFS hergestellt wurden, werben.

14. Schlussbestimmungen

  1. Der Lieferant ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von KLAFS berechtigt, Rechte und Pflichten auf Dritte zu übertragen oder eine Bestellung oder wesentliche Teile einer Bestellung durch Dritte ausführen zu lassen.
  2. Gegenansprüche des Lieferanten berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Lieferant nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  3. Zulieferanten des Lieferanten gelten als Erfüllungsgehilfen. Sie sind KLAFS nach Aufforderung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  4. Für die Rechtsbeziehungen des Lieferanten zu KLAFS gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
  5. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen KLAFS und dem Lieferanten ist der Sitz von KLAFS. KLAFS ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Lieferanten sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.
  6. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Lieferanten mit Ausnahme von Leistungen im Zusammenhang mit Nachlieferungen und Nachbesserungen und für sämtliche Leistungen von KLAFS ist der Sitz von KLAFS, es sei denn für die Lieferung ist eine andere Lieferanschrift oder Verwendungsstelle angegeben. Erfüllungsort für Leistungen im Zusammenhang mit Nachlieferungen und Nachbesserungen ist der Ort, an den die Produkte bestimmungsgemäß verbracht wurden.
  7. Die Vertragssprache ist deutsch.
  8. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen eine Lücke befinden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Zweck dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen vereinbart worden wäre, sofern die Vertragsparteien die Angelegenheit von vorne herein bedacht hätten.

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